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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: 12 A 1995/05
Rechtsgebiete: SGB VIII
Vorschriften:
SGB VIII § 89e |
Tatbestand:
Mit der Klage wurde die Erstattung der Kosten in einem Jugendhilfefall erstrebt. Das VG hat die Klage für einen Teil des Leistungszeitraums abgewiesen, weil diesbezüglich zugunsten der Beklagten die Schutzvorschrift des § 89e Abs. 1 SGB VIII greife. Die Klägerin stützte ihre Berufung mit Erfolg darauf, dass in dem betreffenden Zeitraum nur der Vater seinen Aufenthalt in einer betreuenden Einrichtung gehabt habe.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist der Klägerin im Jugendhilfefall O. L. auch für den streitigen Leistungszeitraum nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtig.
Die Beklagte genießt in dem besagten Zeitraum nicht den Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e Abs. 1 SGB VIII, weil seinerzeit lediglich der Vater der Hilfeempfängerin seinen Aufenthalt in A. auch in einer entsprechenden Einrichtung hatte. Richtet sich die Zuständigkeit für die Kostenerstattung - wie hier - nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, müssen sich nach dem Wortlaut des § 89e SGB VIII "die Eltern", also beide Elternteile in einer Einrichtung im Sinne von § 89e Abs. 1 SGB VIII aufhalten.
Vgl. Deutscher Verein, Gutachten 21/04 vom 19.01.2005, S. 3, m. w. N; Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 1.10.1998 - B 40/98 -.
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 89e Abs. 1 SGB VIII ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Einrichtungsorten keinen Schutz zukommen lassen will, deren Zuständigkeit sich nicht ausschließlich aus der Unterbringung in einer Einrichtung ableitet.
Ende der Entscheidung
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